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Satzung des Quartett-Vereins Braubach/Rhein 1883 e.V.   

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Quartett-Verein Braubach/Rhein 1883.

Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in abgekürzter Form e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 5423 Braubach.

   

§ 2

Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen werden.

 

 

§ 3

Zweck des Vereins

Der im August 1883 in Braubach gegründete Quartett-Verein dient der Pflege und Erhaltung des deutschen Chorgesanges.

Dazu hält er regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit und seiner Heimatstadt.

Der Verein macht es sich auch zur Aufgabe, durch Familienveranstaltungen die Geselligkeit und die Freundschaft der Mitglieder untereinander zu pflegen.

Der Quartett-Verein rechnet es sich zur Ehre an, das Andenken an sein langjähriges Mitglied, Ehrenmitglied, Protektor und großen Freund, Kammersänger Heinrich Schlusnus (1888 - 1952) in seiner Vaterstadt zu pflegen, ihn als großes Vorbild zu betrachten und alle Bestrebungen zu unterstützen, die seinem Gedenken dienen.

Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Sie wird ohne die Absicht auf Gewinnerziehlung zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

 

 

§ 4

Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes Rheinland-Pfalz im Deutschen Sängerbund e.V. (DSB)

 

 

§ 5

Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

a)                singenden Mitgliedern   (aktive Sänger),

b)                fördernden Mitgliedern,

c)                Ehrenmitgliedern.

 

§ 6

Mitgliedschaft

Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebungen des Vereins unterstützen will.

Für die Aufnahme gelten die Bedingungen wie für singende Mitglieder.

   

§ 7

Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliederbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Hauptversammlung. Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 8

Pflicht des Mitgliedes

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an Chorproben sowie an beschlossenen Konzerten, Wettstreiten und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, das Ansehen des Vereines innerhalb und außerhalb der Chorproben zu wahren und alles zu tun, was dem Verein förderlich ist.

Sofern ein Mitglied durch zwingende Gründe verhindert ist, an einer Chorprobe, einem Konzert oder einem Wettstreit teilzunehmen, so hat es sich beim Vorstand zu entschuldigen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt auch für etwa beschlossene Umlagen.

Der Zahlungsmodus ist durch die Satzung geregelt.

   

§ 9

Rechte des Mitgliedes

Der Verein ist verpflichtet, aus folgenden Anlässen zu singen bzw. an folgenden Familienereignissen von Mitgliedern teilzunehmen:

a)                            bei der Hochzeit von singenden Mitgliedern,

b)                            bei der Silberhochzeit aller Mitglieder,

c)                            bei der Goldenen Hochzeit aller Mitglieder,

d)                            bei der Beerdigung aller Mitglieder.

Für den Abschnitt d) erfolgt eine Sonderregelung.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 10

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. In diesem Falle endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in welchem die Austrittserklärung dem Vorstand bekanntgegeben wurde.

Der Ausschluß kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Der Vorstand beantragt den Ausschluß bei der Mitgliederversammlung.

Dem Betroffenen ist 14 Tage vorher davon mit Begründung schriftlich Mitteilung zu machen. Er kann sich dazu schriftlich äußern. Seine Stellungnahme ist der entscheidenden Mitgliederversammlung vorzutragen. Diese entscheidet dann über den Ausschluß.

Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.  

Die Mitgliedschaft endet außerdem automatisch, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand ist und auf eine schriftliche Mahnung, diese mit einem eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift, nicht innerhalb eines Monats, vom Tage der Mahnung an, die Beitragsschuld beglichen hat.

Der Vorstand kann Mitglieder, die den Chorproben über einen längeren Zeitraum ohne triftigen Grund fernbleiben, nach vorhergehender Mahnung zu den fördernden Mitgliedern überschreiben.

  

 

§ 11

Verwendung der Mittel

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereines erhalten.

 Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

   

§ 12

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a)                            der Vorstand  § 13 + 14 der Satzung

b)                            die Mitglieder in die Hauptversammlung § 17 - 23 der Satzung

 

   

§ 13

Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung, die alljährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden soll, einen Vorstand auf die Dauer von einem Jahr.

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Geschäftsführer,

dem Kassierer,

dem Protokollführer,

dem Noten- und Inventarverwalter,

4 Beisitzern   ( singende Mitglieder),

2 Beisitzen    ( fördernden Mitgliedern),

dem Musikausschuß.

Außer den beiden Beisitzern für die fördernden Mitglieder sind sämtliche Vorstandsmitglieder aus den Reihen der singenden Mitglieder zu wählen.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter (2. Vorsitzender), von denen jeder zur alleinigen Vertretung nach außen berechtigt ist. Der Stellvertreter kann nach außen nur tätig werden,  wenn der Vorsitzende verhindert ist.

  

 

§ 14

Arbeitsgebiet des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der organisatorischen Angelegenheiten des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung. Es ist seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereines dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Die Vereinsmittel sind sparsam und satzungegemäß zu verwenden. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Der Vorsitzende kann den Vorstand, so oft es die Geschäfte des Vereins erfordern, zu einer Sitzung einberufen. Er muß dies tun, sobald 5 Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

 

§ 15

Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Inventar sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als DM 5.000,-- (fünftausend Deutsche Mark) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 16

Chorleiter

Der Chorleiter wird von den singenden Mitgliedern gewählt. Die Anstellung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme für Konzerte und weitere öffentliche Auftritte.

Zur Vertretung und Unterstützung des Chorleiters wählen die Sänger aus ihren Reihen einen Vizedirigenten.

Die Tätigkeit des Vizedirigenten ist ehrenamtlich. Beide Personen, Chorleiter und Vizedirigent, sind in der Hauptversammlung zu bestätigen.

 

 

§ 17

Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im Januar regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem falle muß der Vorstand dem Ersuchen von drei Wochen stattgeben.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist binnen frei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 18

Form der Berufung

Due Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letztbekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 19

Beschlußfähigkeit

Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines ( § 41 BGB ) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf

von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Versammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, muß aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen. Die Einladung zur weiteren Versammlung muß einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit enthalten.

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

 

 

§ 20

Beschlußfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen erforderlich.

Zur Änderung der Zwecke des Vereines ( § 3 der Satzung ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines ( 3 41 BGB ) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ( § 19 der Satzung).

 

 

§ 21

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Mitglieder- und Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

§ 22

Aufgaben der Hauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung findet alljährlich im Januar statt.

Der Hauptversammlung obliegt im besonderen:

a)            die Wahl des Vorstandes,

b)            die Bestätigung des Geschäfts- und Kassenberichtes,

c)            die Entlastung des Vorstandes,

d)            die Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliederbeiträge,

e)            die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

f)             die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g)            die Entscheidung über die Auflösung des Vereines.

Die Einberufung erfolgt nach den  §§ 17 und 18 der Satzung. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden nach § 20 der Satzung gefaßt, soweit es durch das Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist.

 

 

§ 23

Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, gleichfalls der Geschäftsführer. Der Kassierer berichtet über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und über die Planung für das laufende Jahr.

Dem Vorstand ist nach Vorschlag der Kassenprüfer Entlastung zu erteilen.

 

 

§ 24

Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Haupt- und Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden.

 

 

§ 25

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

   

§ 26

Auflösung des Vereines

Der Verein kann durch Beschluß der Hauptversammlung oder einer besonders eingeladenen Versammlung aufgelöst werden ( § 41 BGB ).

Der Beschluß erfolgt nach § 20 der Satzung. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung sich ergebene Vermögenswerte sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die der Förderung der Kunst und der Volksbildung dienen. Sie können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden.

Der Beschluß der Auflösungsversammlung hierüber darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Vereinsfahne sowie sonstiges Inventar, sofern es nicht den Vorschriften oder Anweisungen des Finanzamtes im vorgesagten Sinne zu verwenden ist, ist die der Stadtverwaltung Braubach zu deponieren, die sich verpflichtet, dieses einem später gründenden Verein gleichen Namens und gleicher Zielsetzung zu übergeben.

 

 

§ 27

Eintragung und Gerichtsstand

Die Eintagung in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Koblenz.

Der Gerichtsstand ist Koblenz.

  

 

§ 28

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 20.01.1981 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten. Die bisher maßgebende Satzung vom 03.12.1979 tritt außer Kraft.

Quartett-Verein Braubach/Rhein 1883 e.V. | info@quartett-verein-braubach.de